§ 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auslobung: Belohnungspflicht für Handlung § 657

§ 657 BGB regelt: Wer öffentlich eine Belohnung für eine Handlung verspricht, muss sie zahlen, auch wenn der Handelnde nicht wegen der Auslobung gehandelt hat.

Amtlicher Text § 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 657 BGB betrifft die sogenannte Auslobung – ein einseitiges Versprechen, das durch öffentliche Bekanntmachung abgegeben wird. Der Auslobende ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die verlangte Handlung vornimmt, unabhängig davon, ob er von der Auslobung wusste oder ihretwegen handelte. Entscheidend ist allein die öffentliche Bekanntmachung und die tatsächliche Vornahme der Handlung.

Dies unterscheidet die Auslobung von einem Vertrag, bei dem eine Annahmeerklärung erforderlich ist. Die Verpflichtung entsteht mit der Vornahme der Handlung, nicht schon mit der Bekanntmachung. Weitere Einzelheiten – etwa bei mehreren Handelnden oder bei Widerruf – regeln die folgenden Paragraphen.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar setzt eine Belohnung für die Rückgabe seines entlaufenen Hundes aus. Eine Passantin bringt den Hund zurück, ohne die Belohnung zu kennen. Der Nachbar muss zahlen.
  • Ein Unternehmen schreibt einen Preis für die beste Lösung eines technischen Problems aus. Ein Mitarbeiter reicht eine Lösung ein, ohne von der Ausschreibung zu wissen. Er hat Anspruch auf den Preis.
  • Eine Polizei lobt eine Belohnung für die Ergreifung eines Täters aus. Ein Bürger liefert entscheidende Hinweise, ohne die Belohnung zu kennen. Die Behörde muss die Belohnung zahlen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Fall, dass die Belohnung nur bei Handeln in Kenntnis der Auslobung geschuldet wird (das Gegenteil ist richtig).
  • Private, nicht öffentliche Angebote (etwa ein Brief an eine Einzelperson) – diese unterliegen anderen Regeln.
  • Die Möglichkeit, das Versprechen vor der Handlung zu widerrufen – dies ist in § 658 BGB geregelt.
  • Situationen, in denen die Handlung sittenwidrig oder rechtswidrig ist – hier könnte die Verpflichtung entfallen, aber § 657 selbst regelt das nicht.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB