Gewinnzusagen: Anspruch auf den versprochenen Preis § 661a
Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Gewinnzusage sendet, die den Eindruck eines gewonnenen Preises erweckt, muss er diesen Preis leisten. § 661a BGB.
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 661a BGB verpflichtet einen Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung schickt, den darin genannten Preis tatsächlich zu leisten, sofern die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe gewonnen. Entscheidend ist nicht der innere Wille des Unternehmers, sondern der äußere Eindruck, den die Mitteilung bei einem durchschnittlichen Verbraucher hervorruft.
Der Begriff „Unternehmer“ umfasst jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Vorschrift schützt den Verbraucher vor irreführenden Werbemaßnahmen, die ihn zur Annahme eines Gewinns veranlassen sollen.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Preis tatsächlich ausloben wollte oder ob die Mitteilung auf einem Irrtum beruht. Maßgeblich ist allein die objektive Wirkung der Gestaltung. Der Verbraucher kann die Leistung des Preises verlangen, ohne dass er eine Gegenleistung erbringen müsste.
Wann sie gilt
- Ein Mobilfunkanbieter sendet eine SMS mit dem Text 'Sie haben gewonnen! Rufen Sie jetzt an, um Ihren Preis zu erhalten.'
- Ein Online-Shop verschickt eine E-Mail mit dem Betreff 'Gewinnerbenachrichtigung' und einem Link, der zu einer Seite führt, auf der der Verbraucher seine Daten eingeben soll.
- Ein Gewinnspielveranstalter schickt eine Postkarte, die wie eine amtliche Urkunde gestaltet ist und den Eindruck erweckt, der Empfänger habe einen Hauptpreis gewonnen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Gewinnzusagen, die von Privatpersonen (keinen Unternehmern) stammen – hier greifen die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts.
- Sie erfasst nicht Mitteilungen, die eindeutig als Werbung ohne Gewinnversprechen erkennbar sind, etwa wenn deutlich steht 'Sie nehmen an einer Verlosung teil, die Teilnahme ist kostenpflichtig'.
- Die Regelung betrifft nicht die Frage, ob der Verbraucher den Preis annehmen muss – er kann darauf verzichten, ohne dass ein Anspruch entsteht.
- Sie bezieht sich nicht auf Gewinnspiele, bei denen der Verbraucher aktiv eine Leistung erbringen muss (z. B. eine Frage beantworten), um teilzunehmen – hierfür ist § 661 BGB einschlägig.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 661a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.