Titel 15Einbringung von Sachen bei Gastwirten
5 Vorschriften
- § 701 Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen Ein gewerblicher Gastwirt haftet für Schäden an Sachen, die ein Beherbergungsgast eingebracht hat. Autos und Tiere sind von dieser Haftung ausgeschlossen.
- § 702 Haftungsbeschränkung für Gastwirte Gastwirte haften nach § 701 grundsätzlich bis zum Hundertfachen des Tagespreises, mindestens 600 Euro und maximal 3.500 Euro (bei Geld und Wertsachen 800 Euro).
- § 702a Ausschluss der Gastwirthaftung im Voraus Haftungsausschluss für Gastwirte im Voraus ist nur über gesetzlichen Höchstbeträgen, schriftlich sowie ohne sonstige Regelungen möglich.
- § 703 Verlust des Anspruchs gegen den Gastwirt Wer Verlust oder Beschädigung im Hotel nicht unverzüglich meldet, verliert seinen Ersatzanspruch nach § 703 BGB. Ausnahmen gelten bei Verschulden.
- § 704 Pfandrecht des Gastwirts an Gästegut Ein Gastwirt darf Sachen des Gastes als Sicherheit zurückhalten, wenn Rechnungen für Unterkunft oder Verpflegung offen sind (§ 704 BGB).