Haftungsbeschränkung für Gastwirte § 702
Gastwirte haften nach § 701 grundsätzlich bis zum Hundertfachen des Tagespreises, mindestens 600 Euro und maximal 3.500 Euro (bei Geld und Wertsachen 800 Euro).
- (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
- (2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt, 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist, 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
- (3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift begrenzt die gesetzliche Haftung des Gastwirts für Sachen, die ein Gast eingebracht hat. Die Begrenzung orientiert sich am Zimmerpreis pro Tag und liegt grundsätzlich zwischen 600 Euro und 3.500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten gilt eine Obergrenze von 800 Euro.
Eine Begrenzung der Haftung entfällt jedoch, wenn der Gastwirt oder sein Personal den Schaden schuldhaft verursacht hat. Gleiches gilt, wenn der Gastwirt die Gegenstände ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen oder deren Aufbewahrung unberechtigt abgelehnt hat.
Gastwirte sind verpflichtet, Wertsachen zur Aufbewahrung anzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Gegenstände gemessen an der Größe oder dem Rang des Betriebs von übermäßigem Wert oder Umfang sind oder eine Gefahr darstellen.
Wann sie gilt
- Ein Koffer wird aus dem Hotelzimmer gestohlen, ohne dass dem Hotelpersonal ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
- Der Gast bittet an der Rezeption darum, seinen Schmuck im Hotelsafe zu hinterlegen, was der Hotelier grundlos ablehnt.
- Das Personal beschädigt beim Reinigen des Zimmers fahrlässig den Laptop eines Hotelgastes.
- Ein Gast verlangt Ersatz für verschwundenes Bargeld aus dem Zimmergepäck.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden, die der Gastwirt oder sein Personal vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben (hier greift die unbeschränkte Haftung).
- Verlust von Gegenständen auf einem externen Parkplatz außerhalb des Beherbergungsbetriebs.
- Ansprüche aus reinen Verwahrungsverträgen außerhalb der Beherbergung von Gästen.
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