§ 702a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Gastwirthaftung im Voraus § 702a

Haftungsausschluss für Gastwirte im Voraus ist nur über gesetzlichen Höchstbeträgen, schriftlich sowie ohne sonstige Regelungen möglich.

Amtlicher Text § 702a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
  • (2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Gastwirte haften für eingebrachte Sachen ihrer Gäste. Ein Vorab-Erlass dieser Haftung ist gesetzlich stark eingeschränkt. Eine Vereinbarung im Voraus ist überhaupt nur für den Teil des Schadens möglich, der den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 702 Abs. 1 übersteigt.

Selbst für den Betrag oberhalb dieser Grenze greift ein Haftungserlass nicht, wenn der Gastwirt oder sein Personal den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Das Gleiche gilt, wenn der Gastwirt Wertsachen unberechtigt abgelehnt hat, obwohl er nach § 702 Abs. 3 zur Aufbewahrung verpflichtet gewesen wäre.

Zudem verlangt das Gesetz streng die Schriftform: Der Gast muss die Erklärung schriftlich abgeben. Ein Formular oder eine Erklärung ist unwirksam, sobald darin noch andere Bestimmungen oder Nebenabreden enthalten sind.

Wann sie gilt

  • Ein Hotelier legt dem Gast beim Check-in ein Formular zur Unterschrift vor, das eine Haftung für Kleidung im Zimmer komplett ausschließt.
  • Ein Gast unterschreibt eine schriftliche Erklärung, die ausschließlich auf den Erlass der Haftung für Beträge oberhalb der Höchstgrenze nach § 702 Abs. 1 gerichtet ist.
  • Der Gastwirt verweigert grundlos die Annahme von Wertsachen im Tresor und beruft sich nach einem Diebstahl auf einen schriftlichen Haftungserlass.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vereinbarungen nach Eintritt eines Schadens; Vergleiche nach Schadensfällen unterliegen nicht der Einschränkung für Vorab-Erklärungen.
  • Die genaue Berechnung der gesetzlichen Haftungshöchstgrenze; dies ist in § 702 geregelt.
  • Das Pfandrecht des Gastwirts an den Sachen des Gastes wegen offener Hotelrechnungen.

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