§ 704 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht des Gastwirts an Gästegut – § 704

Ein Gastwirt darf Sachen des Gastes als Sicherheit zurückhalten, wenn Rechnungen für Unterkunft oder Verpflegung offen sind (§ 704 BGB).

Amtlicher Text § 704 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 704 BGB gewährt dem Betreiber einer Beherbergungsstätte ein gesetzliches Pfandrecht an Gegenständen, die der Gast mitgebracht hat. Das Recht sichert offene Forderungen für die Übernachtung, die Bewirtung und weitere Dienstleistungen ab, die speziell zur Befriedigung der Bedürfnisse des Gastes gewährt wurden, inklusive der dabei entstandenen Auslagen.

Für die Durchsetzung und Grenzen dieses Pfandrechts verweist die Norm auf § 562 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 562a bis 562d. Damit finden die Regeln des Vermieterpfandrechts entsprechende Anwendung. Dies betrifft unter anderem den Ausschluss unpfändbarer Sachen sowie das Erlöschen des Pfandrechts, wenn Gegenstände aus dem Betrieb entfernt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Hotelgast weigert sich beim Auschecken, die Rechnung für das Zimmer und das Frühstück zu begleichen.
  • Ein Gast verlässt das Hotel ohne Bezahlung der Übernachtungskosten und lässt Gepäckstücke auf dem Zimmer zurück.
  • Ein Hotelbeherbergter gleicht die Kosten für in Anspruch genommene Zusatzleistungen des Hauses nicht aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Offene Rechnungen in einem reinen Restaurant- oder Gaststättenbetrieb ohne Beherbergung.
  • Schadensersatzansprüche des Hotelbetreibers wegen Beschädigung von Zimmerinventar.
  • Sachen im Eigentum dritter Personen, die nicht vom Gast selbst mitgebracht wurden.

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