Verlust des Anspruchs gegen den Gastwirt – § 703
Wer Verlust oder Beschädigung im Hotel nicht unverzüglich meldet, verliert seinen Ersatzanspruch nach § 703 BGB. Ausnahmen gelten bei Verschulden.
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer in einer Beherbergungsstätte als Gast übernachtet und den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung eingebrachter Sachen feststellt, muss dies dem Gastwirt unverzüglich anzeigen. Rechtlich bedeutet „unverzüglich“, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, sobald der Gast Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat. Unterbleibt diese sofortige Anzeige, erlischt der gesetzliche Schadensersatzanspruch gegen den Gastwirt vollkommen.
Der Anspruch bleibt trotz verspäteter oder unterlassener Anzeige nur in zwei Fällen bestehen: Wenn der Gastwirt die Gegenstände ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen hatte oder wenn der Gastwirt beziehungsweise dessen Personal den Schaden oder Verlust selbst schuldhaft verursacht hat.
Wann sie gilt
- Ein Hotelgast bemerkt morgens den Diebstahl seines Laptops aus dem Hotelzimmer und meldet dies erst Tage nach der Abreise.
- Eine Hotelbesucherin entdeckt eine Beschädigung an ihrem Koffer und informiert die Rezeption direkt nach dem Bemerken.
- Wertsachen eines Gastes verschwinden aus dem Schließfach an der Rezeption, das das Hotelpersonal zur Verwahrung übernommen hatte.
- Eine Reinigungskraft des Hotels beschädigt beim Putzen fahrlässig einen Gegenstand des Gastes.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlust von Gegenständen in einem Restaurant oder einer Gaststätte ohne Beherbergung von Gästen.
- Schadensersatzansprüche des Gastwirts gegen den Gast wegen Beschädigung von Hotelinventar.
- Beschädigung eines auf dem Hotelparkplatz abgestellten Fahrzeugs ohne ausdrücklichen Verwahrungsvertrag.
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