Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen § 701
Ein gewerblicher Gastwirt haftet für Schäden an Sachen, die ein Beherbergungsgast eingebracht hat. Autos und Tiere sind von dieser Haftung ausgeschlossen.
- (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
- (2) Als eingebracht gelten 1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind, 2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
- (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
- (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer gewerbsmäßig Fremde zur Übernachtung aufnimmt, haftet für Schäden an Sachen, die ein Beherbergungsgast eingebracht hat. Diese gesetzliche Haftung setzt kein Verschulden des Wirts voraus. Sie dient dem Schutz des Gastes, der sein Gepäck während des Aufenthalts im Hotel oder der Pension abstellt.
Als eingebracht gelten Gegenstände, die während der Beherbergung in das Hotel gebracht oder vom Personal außerhalb des Hauses in Verwahrung genommen wurden. Dazu gehören auch Sachen, die vor oder nach dem Aufenthalt vom Personal übernommen werden. Ausgenommen von dieser Haftung sind Fahrzeuge, darin gelassene Gegenstände sowie lebende Tiere.
Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden vom Gast selbst, von seinen Begleitern oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Ebenso haftet der Gastwirt nicht, wenn Mängel der eingebrachten Sache selbst den Schaden herbeigeführt haben.
Wann sie gilt
- Aus dem gebuchten Hotelzimmer eines Übernachtungsgastes wird während dessen Abwesenheit Kleidung entwendet.
- Ein Mitarbeiter des Hotels nimmt bei der Ankunft des Beherbergungsgastes dessen Koffer vor dem Eingang in Empfang und beschädigt diesen.
- Das im Hotelzimmer abgestellte Gepäck wird durch einen Rohrbruch im Gebäude durchnässt und unbrauchbar.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Übernachtungsgast stellt sein Auto in der Tiefgarage des Hotels ab und das Fahrzeug wird beschädigt (Fahrzeuge sind nach Absatz 4 ausgeschlossen).
- Der Hund eines Hotelgastes verletzt sich im Hotelzimmer (lebende Tiere sind nach Absatz 4 ausgeschlossen).
- Ein Gast eines reinen Speiselokals verliert seine Jacke an der Garderobe (keine Beherbergung von Fremden).
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