Titel 2Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
5 Vorschriften
- § 925 Auflassung: Eigentumsübertragung an Grundstücken § 925 BGB: Auflassung erfordert gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor Notar. Bedingte oder befristete Auflassung ist unwirksam.
- § 925a Auflassung erfordert Urkunde über Grundgeschäft § 925a BGB: Die Auflassung wird nur entgegengenommen, wenn die notarielle Urkunde über den Grundstückskaufvertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
- § 926 Eigentumsübergang bei Grundstückszubehör Beim Grundstückskauf geht Zubehör im Zweifel mit über. Gehört Zubehör Dritten, gelten für den gutgläubigen Erwerb die Vorschriften der §§ 932 bis 936 BGB.
- § 927 Ausschluss des Eigentümers nach 30 Jahren Nach 30 Jahren Eigenbesitz kann der Grundbucheigentümer im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn er tot oder verschollen ist. § 927 BGB.
- § 928 Aufgabe des Eigentums an Grundstücken § 928 BGB: Eigentumsaufgabe an Grundstücken durch Verzichtserklärung gegenüber Grundbuchamt und Eintragung; Aneignungsrecht des Landesfiskus durch Eintragung.