Ausschluss des Eigentümers nach 30 Jahren – § 927
Nach 30 Jahren Eigenbesitz kann der Grundbucheigentümer im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn er tot oder verschollen ist. § 927 BGB.
- (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
- (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
- (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz regelt, wie jemand das Eigentum an einem Grundstück erlangen kann, das er lange Zeit wie sein eigenes besitzt. Voraussetzung dafür ist ein Eigenbesitz von 30 Jahren. Eigenbesitz bedeutet, dass die Person das Grundstück als eigenes beherrscht und nicht als Mieter oder Pächter.
Ist der bisherige Eigentümer im Grundbuch eingetragen, reicht der Ablauf von 30 Jahren allein nicht aus. Das Aufgebotsverfahren ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der eingetragene Eigentümer gestorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine zustimmungsbedürftige Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Durch den gerichtlichen Ausschließungsbeschluss verliert der bisherige Eigentümer sein Recht.
Das Eigentum geht jedoch nicht automatisch mit der gerichtlichen Entscheidung über. Derjenige, der den Beschluss erwirkt hat, wird erst dadurch Eigentümer, dass er sich selbst in das Grundbuch eintragen lässt. Wird vor dem Beschluss ein anderer Eigentümer oder ein Widerspruch eingetragen, wirkt die Entscheidung nicht gegen diesen Dritten.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt nutzt seit 30 Jahren ein angrenzendes Grundstück im Glauben an eigenes Eigentum, während der eingetragene Eigentümer seit 30 Jahren verschollen ist.
- Eine Familie bewirtschaftet ein Gartengrundstück seit 30 Jahren als Eigenbesitzer, während der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben ist.
- Ein Eigenbesitzer beantragt nach 30 Jahren den Ausschließungsbeschluss beim Gericht und lässt sich danach beim Grundbuchamt als neuer Eigentümer eintragen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer ein Grundstück lediglich als Mieter oder Pächter seit 30 Jahren nutzt, hat keinen Eigenbesitz und kann dieses Verfahren nicht nutzen.
- Das Verfahren ist ausgeschlossen, wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer noch lebt und sein Aufenthalt bekannt ist.
- Die freiwillige Eigentumsaufgabe durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt fällt nicht unter diese Vorschrift.
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