§ 925a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflassung erfordert Urkunde über Grundgeschäft – § 925a

§ 925a BGB: Die Auflassung wird nur entgegengenommen, wenn die notarielle Urkunde über den Grundstückskaufvertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

Amtlicher Text § 925a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Auflassung ist die notarielle Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. § 925a verlangt, dass der Notar diese Erklärung nur annimmt, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den zugrundeliegenden Vertrag (z. B. Kaufvertrag) vorliegt oder gleichzeitig beurkundet wird.

Fehlt die Vertragsurkunde, darf der Notar die Auflassung nicht entgegennehmen. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Auflassung nicht ohne die schriftliche Grundlage des Rechtsgeschäfts erfolgt. Sie gilt für alle Grundstücksübertragungen, die einer notariellen Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts bedürfen.

Wann sie gilt

  • Käufer und Verkäufer erscheinen zur Auflassung, haben aber die notarielle Kaufvertragsurkunde nicht dabei – der Notar nimmt die Auflassung nicht an.
  • Der Notar verweigert die Entgegennahme der Auflassung, weil der Kaufvertrag noch nicht beurkundet ist.
  • Die Parteien lassen den Kaufvertrag und die Auflassung in einer gemeinsamen notariellen Sitzung beurkunden – das erfüllt die Voraussetzung des § 925a.
  • Ein Grundstück wird geschenkt; die Schenkungsurkunde muss gleichzeitig mit der Auflassung vorgelegt oder errichtet werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 925a regelt nicht die Form der Auflassung selbst – diese ist in § 925 BGB geregelt.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Gültigkeit des Kaufvertrags, sondern nur die Annahme der Auflassung durch den Notar.
  • Manche glauben, § 925a verlange die Vorlage der Auflassungsurkunde – tatsächlich verlangt er die Urkunde über das Grundgeschäft (z. B. den Kaufvertrag).

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