Aufgabe des Eigentums an Grundstücken § 928
§ 928 BGB: Eigentumsaufgabe an Grundstücken durch Verzichtserklärung gegenüber Grundbuchamt und Eintragung; Aneignungsrecht des Landesfiskus durch Eintragung.
- (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
- (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Eigentümer eines Grundstücks kann das Eigentum aufgeben, indem er gegenüber dem Grundbuchamt (dem örtlichen Register für Grundstücke) den Verzicht erklärt und dieser Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Erst mit der Eintragung ist die Aufgabe wirksam.
Nach der Aufgabe steht das Recht, das Grundstück sich anzueignen, dem Fiskus des Bundeslandes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus wird Eigentümer, sobald er sich selbst als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Eine bloße Inbesitznahme reicht nicht aus.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer möchte sich von einem ungenutzten, wertlosen Grundstück trennen und erklärt dem Grundbuchamt den Verzicht.
- Ein Bundesland sieht ein aufgegebenes Grundstück und lässt sich als Eigentümer eintragen, um es für öffentliche Zwecke zu nutzen.
- Ein Erbe, der ein geerbtes Grundstück nicht haben will, gibt es durch Verzichtserklärung auf.
- Ein Eigentümer verzichtet auf ein Grundstück, das mit Altlasten belastet ist, um weiterer Haftung zu entgehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen (z. B. Möbel, Fahrzeuge) – diese Vorschrift gilt nur für Grundstücke.
- Die Übertragung des Eigentums durch Kauf oder Schenkung – das regelt § 925 (Auflassung).
- Die Aneignung von herrenlosen Grundstücken durch Privatpersonen – das Recht steht ausschließlich dem Fiskus zu.
- Die Möglichkeit, das Grundstück durch bloßes Verlassen aufzugeben – der Verzicht muss förmlich erklärt und eingetragen werden.
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