Eigentumsübergang bei Grundstückszubehör § 926
Beim Grundstückskauf geht Zubehör im Zweifel mit über. Gehört Zubehör Dritten, gelten für den gutgläubigen Erwerb die Vorschriften der §§ 932 bis 936 BGB.
- (1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
- (2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Grundstück veräußert wird, erstreckt sich die Eigentumsübertragung im Zweifel auch auf das Zubehör. Einigt man sich über den Übergang des Grundstücks, gilt diese Einigung vermutungsweise auch für alle Zubehörstücke, die dem Verkäufer gehören und zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden sind.
Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen, ohne dessen wesentlicher Bestandteil zu sein. Veräußerer und Erwerber können vereinbaren, dass Zubehör ausgenommen wird. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird gesetzlich vermutet, dass das Zubehör mitveräußert werden soll.
Sollte ein Zubehörstück nicht dem Verkäufer gehören oder mit Rechten Dritter belastet sein, schützt das Gesetz den Erwerber unter bestimmten Bedingungen. Erlangen Erwerber den Besitz an solchen Zubehörstücken, greift der gutgläubige Erwerb nach den Vorschriften der §§ 932 bis 936 BGB. Maßgeblich für den guten Glauben ist der Zeitpunkt der Besitzerlangung.
Wann sie gilt
- Der Verkäufer eines Wohnhauses lässt die dafür angepasste Einbauküche beim Auszug zurück, und der Käufer übernimmt das Eigentum daran.
- Beim Verkauf eines Landwirtschaftsbetriebs verbleiben die zur Bewirtschaftung genutzten Traktoren und Arbeitsgeräte auf dem Hof.
- Ein Erwerber übernimmt ein Fabrikgrundstück mitsamt den darin installierten Spezialmaschinen, die der bisherige Eigentümer dort betrieben hat.
- Der Käufer eines Grundstücks erhält auch eine Rasenmäherausrüstung, die der Verkäufer von einem Dritten geliehen hatte, ohne dass der Käufer von der fremden Eigentümerstellung wusste.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Abgrenzung, welche Gegenstände rechtlich als Zubehör oder als wesentliche Bestandteile einzuordnen sind; dies richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Sachen.
- Der automatische Eigentumserwerb an Gegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden und somit wesentliche Bestandteile sind.
- Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche, wenn vereinbartes Zubehör vor der Übergabe des Grundstücks beschädigt wird oder fehlt.
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