§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflassung: Eigentumsübertragung an Grundstücken § 925

§ 925 BGB: Auflassung erfordert gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor Notar. Bedingte oder befristete Auflassung ist unwirksam.

Amtlicher Text § 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
  • (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB nötig ist. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar (oder einer anderen zuständigen Stelle) erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. Die Erklärung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan abgegeben werden.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar verkauft sein Haus und muss die Auflassung gemeinsam beim Notar erklären.
  • Jemand kauft ein Grundstück und die Auflassung wird unter der Bedingung erklärt, dass der Kaufpreis gezahlt wird – eine solche bedingte Auflassung ist unwirksam.
  • Ein Erbe möchte das geerbte Grundstück auf sich umschreiben lassen; die Auflassung muss mit den Miterben vor dem Notar erfolgen.
  • Eine Immobilienfirma erwirbt ein Grundstück; die Auflassung wird in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten.
  • Im Insolvenzverfahren überträgt der Verwalter ein Grundstück des Schuldners; die Auflassung kann im Insolvenzplan erklärt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Auflassung auch ohne gleichzeitige Anwesenheit durch schriftliche Vollmacht oder Video erfolgen könnte.
  • Dass eine Auflassung unter Eigentumsvorbehalt (Bedingung) gültig wäre.
  • Dass die Auflassung allein schon Eigentum überträgt – tatsächlich ist noch die Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB).

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