Untertitel 4Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
5 Vorschriften
- § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen Nach § 953 BGB bleiben getrennte Erzeugnisse und Bestandteile im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers, sofern nicht die §§ 954-957 eingreifen.
- § 954 Erwerb von Erzeugnissen durch dinglich Berechtigte § 954 BGB gewährt dem dinglich Berechtigten (z.B. Nießbraucher) Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen, vorbehaltlich §§ 955-957.
- § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer § 955 BGB: Gutgläubiger Eigenbesitzer erwirbt Eigentum an Früchten bei Trennung, außer bei Bösgläubigkeit oder Kenntnis des Rechtsmangels vor Trennung.
- § 956 Eigentumserwerb an Früchten durch Gestattung Wer von Berechtigten die Erlaubnis hat, Früchte oder Bestandteile einer Sache zu behalten, wird bei Trennung oder Besitzergreifung Eigentümer.
- § 957 Gutgläubiger Fruchterwerb vom Nichtberechtigten Gestattet jemand ohne Recht die Aneignung von Erzeugnissen, erwirbt der Empfänger das Eigentum nach § 956, wenn er gutgläubig bezüglich der Berechtigung ist.