Gutgläubiger Fruchterwerb vom Nichtberechtigten § 957
Gestattet jemand ohne Recht die Aneignung von Erzeugnissen, erwirbt der Empfänger das Eigentum nach § 956, wenn er gutgläubig bezüglich der Berechtigung ist.
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Regelung erweitert das Recht zur Aneignung von Früchten und Bestandteilen einer Sache. Gestattet eine Person einem anderen die Aneignung, obwohl sie dazu gar nicht berechtigt ist, findet die Bestimmung des § 956 trotzdem Anwendung. Der Gestattungsempfänger kann also Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen erwerben.
Voraussetzung dafür ist der gute Glaube des Erwerbers. Der Erwerb schlägt fehl, wenn die Person weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die gestattende Person keine Berechtigung hatte. Bösgläubigkeit bei der Besitzüberlassung oder bei der Ergreifung des Besitzes schließt den Eigentumserwerb aus. Erfährt der Erwerber vor der Trennung vom Mangel des Rechts, schadet ihm dies ebenfalls.
Wann sie gilt
- Ein vermeintlicher Pächter erlaubt einem Bekannten, Äpfel auf einer Streuobstwiese zu pflücken, obwohl der Pachtvertrag bereits beendet war und er keine Rechte mehr hatte.
- Ein Untermieter gestattet einem Besucher das Ernten von Kräutern aus dem Garten, obwohl der Hauptmietvertrag dem Untermieter die Nutzung des Gartens ausdrücklich untersagt.
- Ein Nichtberechtigter erlaubt einem Nachbarn das Holzsammeln in einem Waldstück, und der Nachbar geht gutgläubig davon aus, dass der Erlaubende dazu befugt war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der gutgläubige Erwerb einer bereits getrennten Sache, die dem Eigentümer gestohlen wurde oder verloren ging.
- Der Schutz von Personen, die schon beim Besitzerwerb wussten, dass der Gestattende keine Berechtigung für die Erlaubnis hatte.
- Vertragliche Schadensersatzansprüche des wahren Eigentümers gegen denjenigen, der die unberechtigte Gestattung erteilt hat.
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