§ 954 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erwerb von Erzeugnissen durch dinglich Berechtigte (§ 954)

§ 954 BGB gewährt dem dinglich Berechtigten (z.B. Nießbraucher) Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen, vorbehaltlich §§ 955-957.

Amtlicher Text § 954 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein dingliches Recht an einer fremden Sache hat – etwa ein Nießbrauch, eine Grunddienstbarkeit oder ein Erbbaurecht – und aufgrund dieses Rechts befugt ist, sich die natürlichen Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile der Sache anzueignen, wird mit ihrer Trennung von der Sache automatisch deren Eigentümer. Die Vorschriften der §§ 955 bis 957 gehen jedoch vor: Der gutgläubige Eigenbesitzer (§ 955), der persönlich Berechtigte (§ 956) und derjenige, dem ein Nichtberechtigter die Aneignung gestattet hat (§ 957), können ebenfalls Eigentum erwerben.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher eines Obstgartens pflückt die reifen Äpfel; mit dem Pflücken erwirbt er Eigentum an den Äpfeln.
  • Der Inhaber eines Fischereirechts (als beschränkte persönliche Dienstbarkeit) fängt Fische aus einem fremden Teich; die gefangenen Fische werden sein Eigentum.
  • Der Berechtigte eines Bergrechts (dingliches Recht) fördert Erze aus einem fremden Grundstück; mit der Förderung gehören die Erze ihm.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks räumt einem Nachbarn ein dingliches Nutzungsrecht zum Holzeinschlag ein; der Nachbar erwirbt das Eigentum an den geschlagenen Bäumen mit der Fällung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein Mieter (schuldrechtliches Nutzungsverhältnis) kann sich nicht auf § 954 berufen; sein Erwerb von Früchten richtet sich nach § 956.
  • Wer eine Sache gutgläubig als Eigenbesitzer in Besitz hat, aber kein dingliches Recht besitzt, fällt unter § 955, nicht unter § 954.
  • Ein Pfandgläubiger ist dinglich berechtigt, darf aber ohne besondere Ermächtigung des Eigentümers keine Früchte der Pfandsache an sich nehmen; § 954 verlangt ausdrücklich die Befugnis zur Aneignung.
  • § 954 gilt nicht für die Aneignung herrenloser Sachen (dazu § 958) oder für die Verbindung oder Vermischung von Sachen (dazu §§ 946–948).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 954 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB