Eigentumserwerb an Früchten durch Gestattung § 956
Wer von Berechtigten die Erlaubnis hat, Früchte oder Bestandteile einer Sache zu behalten, wird bei Trennung oder Besitzergreifung Eigentümer.
- (1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer von dem Eigentümer oder einer sonst berechtigten Person die Erlaubnis erhält, sich Erzeugnisse oder Bestandteile einer Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an diesen Teilen. Wann der Eigentumsübergang genau stattfindet, richtet sich danach, ob die Hauptsache der Person bereits überlassen wurde.
Ist der Besitz an der Hauptsache überlassen worden – wie etwa bei einem Pächter –, geht das Eigentum an den Erzeugnissen im Moment der Trennung automatisch über. Ist die Hauptsache nicht überlassen worden, setzt der Eigentumserwerb voraus, dass die abgetrennten Teile tatsächlich ergriffen werden.
Basiert die Gestattung auf einer Rechtspflicht des Eigentümers, kann dieser die Erlaubnis nicht widerrufen, solange sich der Berechtigte im Besitz der überlassenen Hauptsache befindet.
Wann sie gilt
- Ein Pächter erntet Obst von den Bäumen des gepachteten Grundstücks.
- Ein Waldbesucher sammelt mit Ausdrücklicher Erlaubnis des Eigentümers Brennholz im Forst.
- Ein Mieter pflückt Beeren aus einem Gartenbeet, dessen Nutzung ihm gestattet wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Eigentumserwerb an Erzeugnissen aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts.
- Der Erwerb von Erzeugnissen durch einen gutgläubigen Eigenbesitzer ohne Erlaubnis.
- Der Eigentumserwerb, wenn die Erlaubnis von einer nicht berechtigten Person erteilt wurde.
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