§ 955 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer § 955

§ 955 BGB: Gutgläubiger Eigenbesitzer erwirbt Eigentum an Früchten bei Trennung, außer bei Bösgläubigkeit oder Kenntnis des Rechtsmangels vor Trennung.

Amtlicher Text § 955 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
  • (2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
  • (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 955 BGB regelt, wann der Eigenbesitzer – also jemand, der eine Sache besitzt, als ob er Eigentümer wäre – das Eigentum an den Früchten (Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen) der Sache erwirbt. Der Erwerb erfolgt mit der Trennung der Früchte von der Sache, sofern der Eigenbesitzer gutgläubig ist.

Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz berechtigt ist oder ein anderer aufgrund eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist, und der Eigenbesitzer bei Erwerb des Eigenbesitzes nicht gutgläubig war oder vor der Trennung von dem Rechtsmangel erfährt.

Absatz 2 stellt dem Eigenbesitzer gleich, wer die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts besitzt. Absatz 3 verweist auf die entsprechende Anwendung von § 940 Abs. 2, der die Fortdauer des guten Glaubens bei Erbfall betrifft.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt bewirtschaftet ein Feld, das er irrtümlich für sein Eigentum hält (Eigenbesitz in gutem Glauben). Er erntet das Getreide; mit der Trennung wird er Eigentümer der Ernte.
  • Jemand kauft ein gebrauchtes Auto von einem Nichtberechtigten in gutem Glauben und besitzt es als Eigenbesitzer. Er entfernt das alte Autoradio (Bestandteil) und erwirbt Eigentum daran.
  • Ein Erbe tritt das Erbe an, ohne zu wissen, dass ein Testament das Grundstück einem Dritten vermacht. Er pflückt Obst von den Bäumen; er erwirbt das Eigentum an den Früchten, wenn er bei Besitzerwerb gutgläubig war.
  • Ein Mieter hat einen langfristigen Mietvertrag, handelt aber im Eigenbesitz, weil er glaubt, das Haus gehöre ihm (etwa nach einem fehlerhaften Kauf). Er erntet den Garten; § 955 gilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für den bloßen Fremdbesitzer (z. B. Mieter, Entleiher), es sei denn, er besitzt zur Ausübung eines Nutzungsrechts (Absatz 2).
  • Sie gilt nicht, wenn der Eigenbesitzer bei Besitzerwerb bösgläubig war oder vor der Trennung vom Rechtsmangel erfährt.
  • Sie gilt nicht, wenn ein anderer aufgrund eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist (z. B. Nießbraucher) und der Eigenbesitzer dies weiß.
  • Der gutgläubige Eigenbesitzer erwirbt nicht das Eigentum an der Sache selbst, sondern nur an deren Früchten.

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