§ 953 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentum an getrennten Erzeugnissen § 953

Nach § 953 BGB bleiben getrennte Erzeugnisse und Bestandteile im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers, sofern nicht die §§ 954-957 eingreifen.

Amtlicher Text § 953 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wem getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören. Grundsätzlich bleiben sie nach der Trennung Eigentum des ursprünglichen Eigentümers der Hauptsache. Erzeugnisse sind z.B. Früchte oder Ernten, Bestandteile alles, was fest mit der Sache verbunden war, wie Bauteile oder Rohre.

Die Regelung gilt nur, wenn keine der Ausnahmen in den §§ 954 bis 957 eingreift. Diese Ausnahmen betreffen den Erwerb durch dinglich Berechtigte, gutgläubige Eigenbesitzer, persönlich Berechtigte oder Gestattung durch den Nichtberechtigten. In diesen Fällen erwirbt der Berechtigte das Eigentum an den getrennten Teilen.

Wann sie gilt

  • Äpfel fallen von einem Baum auf das Nachbargrundstück. Der Baum gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem er steht. Nach § 953 bleiben die Äpfel sein Eigentum, auch wenn sie auf fremdem Boden liegen.
  • Ein Mieter baut eine Einbauküche aus. Die Schrauben und Platten waren Bestandteile der Wohnung. Nach dem Ausbau gehören sie weiterhin dem Vermieter.
  • Ein Landwirt pflückt Maiskolben von seinem Feld. Die Kolben sind Erzeugnisse des Grundstücks, und der Landwirt als Eigentümer behält das Eigentum daran.
  • Bei einem Sturm wird ein Dachziegel abgehoben und fällt in den Garten des Nachbarn. Der Ziegel bleibt Eigentum des Hauseigentümers.
  • Ein Handwerker entfernt alte Holzbalken aus einem Haus. Die Balken waren Bestandteile, nach Trennung gehören sie dem Hauseigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass ein gutgläubiger Besitzer die Erzeugnisse erwirbt, wenn er die Sache selbst besitzt – das regelt § 955.
  • Dass der Pächter die Früchte des gepachteten Grundstücks erwirbt – das regelt § 956.
  • Dass jemand durch Verarbeitung fremden Materials Eigentum erwerben kann – das regelt § 950.
  • Dass eine Verbindung von Sachen zum Eigentumsverlust führen kann – das regeln §§ 946 ff.

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