Untertitel 3Nießbrauch an einem Vermögen
5 Vorschriften
- § 1085 Nießbrauch an Vermögen: nur an Einzelgegenständen § 1085 regelt, dass ein Nießbrauch am Vermögen einer Person nur durch Einzelrechte an jedem Gegenstand bestellt werden kann.
- § 1086 Gläubigerrechte bei Nießbrauch Gläubiger des Bestellers können vor Bestellung entstandene Forderungen aus dem Nießbrauchsobjekt befriedigen; bei verbrauchbaren Sachen Wertersatz.
- § 1087 Gläubigerbefriedigung aus Nießbrauchsvermögen § 1087 BGB regelt den Ausgleich zwischen Besteller und Nießbraucher bei Altverbindlichkeiten durch Rückgabe oder Veräußerung von Vermögenswerten.
- § 1088 Haftung des Nießbrauchers für Zinsen und Leistungen Nießbraucher haftet für Zinsen und wiederkehrende Leistungen, die vor Bestellung entstanden sind. Haftung nicht ausschließbar. Rückgabe nur bei Verzug.
- § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft § 1089 BGB ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 1085–1088 auf den Nießbrauch an einer Erbschaft an. Betrifft Gläubigerrechte, Verhältnis und Haftung.