§ 1089 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch an einer Erbschaft – § 1089

§ 1089 BGB ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 1085–1088 auf den Nießbrauch an einer Erbschaft an. Betrifft Gläubigerrechte, Verhältnis und Haftung.

Amtlicher Text § 1089 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1089 BGB ist eine Verweisungsnorm. Sie ordnet an, dass die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung finden.

Die §§ 1085 bis 1088 betreffen den Nießbrauch an einem Vermögen. Sie regeln die Rechte der Gläubiger des Bestellers (§ 1086), das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller (§ 1087) sowie die Haftung des Nießbrauchers (§ 1088).

Wann sie gilt

  • Ein Erbe bestellt einen Nießbrauch an seinem gesamten Erbteil zugunsten eines Dritten.
  • Ein Gläubiger des Erblassers verlangt Befriedigung aus einem Nachlassgegenstand, der mit einem Nießbrauch belastet ist.
  • Der Nießbraucher einer Erbschaft verursacht Schäden an einem Nachlassgrundstück; der Erbe macht Ansprüche geltend.
  • Der Nießbraucher und der Erbe geraten in Streit über die Verwaltung einer zum Nachlass gehörenden Forderung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Manche Leser erwarten in § 1089 eigenständige Regelungen zum Nießbrauch an einer Erbschaft. Tatsächlich verweist er nur auf die §§ 1085–1088.
  • § 1089 regelt nicht, wie der Nießbrauch an einer Erbschaft bestellt wird; die Bestellung folgt aus § 1085 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Nießbrauchs.
  • Die Vorschriften über die Anlegung von Kapital (§ 1079) oder die Mitwirkung zur Einziehung (§ 1078, § 1083) werden durch § 1089 nicht automatisch auf den Nießbrauch an einer Erbschaft erstreckt.

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