Gläubigerrechte bei Nießbrauch § 1086
Gläubiger des Bestellers können vor Bestellung entstandene Forderungen aus dem Nießbrauchsobjekt befriedigen; bei verbrauchbaren Sachen Wertersatz.
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt die Gläubiger desjenigen, der einen Nießbrauch bestellt (Besteller). Haben sie ihre Forderungen bereits vor der Bestellung erworben, können sie sich aus den Gegenständen befriedigen, die dem Nießbrauch unterliegen – und zwar so, als ob der Nießbrauch nicht bestünde.
Handelt es sich um verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Geld, Lebensmittel), die der Nießbraucher zu Eigentum erlangt hat, so tritt an die Stelle der Sachen ein Anspruch auf Wertersatz. Der Nießbraucher muss den Gläubigern diesen Ersatz sofort leisten.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer bestellt einen Nießbrauch, nachdem ein Gläubiger bereits eine Hypothek auf das Grundstück eingetragen hat.
- Ein Unternehmer bestellt einen Nießbrauch an seinem Warenlager, während Lieferanten noch offene Rechnungen aus der Zeit vor der Bestellung haben.
- Der Besteller legt Bargeld in den Nießbrauch ein; die Gläubiger verlangen vom Nießbraucher sofortigen Ersatz des Wertes.
- Eine Erbschaft wird mit einem Nießbrauch belastet, und Nachlassgläubiger machen Forderungen geltend, die vor der Bestellung entstanden sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Rechte der Gläubiger des Nießbrauchers selbst – das ist in § 1088 behandelt.
- Sie gilt nicht für Forderungen, die erst nach der Nießbrauchsbestellung entstanden sind.
- Sie betrifft nicht das Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller – dazu siehe § 1087.
- Sie behandelt nicht den Nießbrauch an einem gesamten Vermögen – das ist in § 1085 geregelt.
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