Haftung des Nießbrauchers für Zinsen und Leistungen § 1088
Nießbraucher haftet für Zinsen und wiederkehrende Leistungen, die vor Bestellung entstanden sind. Haftung nicht ausschließbar. Rückgabe nur bei Verzug.
- (1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
- (2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- (3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, dass Gläubiger des Bestellers eines Nießbrauchs Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (z. B. Versicherungsprämien, Renten) auch vom Nießbraucher verlangen können, wenn diese Forderungen bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden waren. Die Haftung des Nießbrauchers kann weder durch Vereinbarung mit dem Besteller ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Im Innenverhältnis ist der Nießbraucher dem Besteller gegenüber verpflichtet, diese Gläubiger zu befriedigen. Der Besteller kann jedoch nur dann die Rückgabe von Gegenständen zur Befriedigung der Gläubiger verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug gerät.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher bezieht die Mieteinnahmen aus einem Haus. Der Eigentümer hatte vor Bestellung des Nießbrauchs ein Darlehen aufgenommen; der Gläubiber verlangt die Zinsen nun vom Nießbraucher.
- Der Nießbraucher eines Unternehmens muss eine wiederkehrende Leasingrate für Maschinen zahlen, die der Besteller vor der Nießbrauchbestellung vereinbart hatte.
- Besteller und Nießbraucher vereinbaren schriftlich, dass der Nießbraucher keine Zinszahlungen an Gläubiger leisten muss. Diese Vereinbarung ist unwirksam; die Gläubiger können den Nießbraucher dennoch in Anspruch nehmen.
- Ein Nießbraucher zahlt die fälligen Zinsen nicht. Der Besteller möchte ein Grundstück aus dem Nießbrauch zurücknehmen, um es zu verkaufen und die Gläubiger zu befriedigen. Das ist erst möglich, nachdem der Nießbraucher in Verzug geraten ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erfasst nicht die Haftung des Nießbrauchers für die Hauptforderung (Kapital) selbst, sondern nur für Zinsen und wiederkehrende Leistungen.
- Sie gilt nicht für Forderungen, die erst nach der Bestellung des Nießbrauchs entstehen – diese sind in anderen Vorschriften (z. B. § 1086 BGB) geregelt.
- Die Regelung betrifft nicht das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Dritten außerhalb der genannten Gläubigeransprüche.
- Sie regelt nicht, ob der Nießbraucher die Zahlungen aus eigenen Mitteln oder aus den Erträgnissen des Nießbrauchs leisten muss.
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