Gläubigerbefriedigung aus Nießbrauchsvermögen § 1087
§ 1087 BGB regelt den Ausgleich zwischen Besteller und Nießbraucher bei Altverbindlichkeiten durch Rückgabe oder Veräußerung von Vermögenswerten.
- (1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
- (2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Innenverhältnis zwischen dem Besteller eines Vermögensnießbrauchs und dem Nießbraucher, wenn Schulden getilgt werden müssen, die bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind. Der Besteller ist die Person, die den Nießbrauch an ihrem Vermögen eingeräumt hat, während der Nießbraucher das Recht hat, die Nutzungen aus diesem Vermögen zu ziehen.
Ist eine solche Altverbindlichkeit fällig, kann der Besteller vom Nießbraucher die Herausgabe von Gegenständen verlangen, die zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich sind. Der Besteller wählt die Gegenstände aus, muss dabei aber vorzugsweise geeignete Sachen bestimmen. Sobald dem Besteller ausreichend Gegenstände zurückgegeben wurden, ist er verpflichtet, den Gläubiger abzufinden.
Der Nießbraucher kann die Schuld auch direkt durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört dieser nicht zum Nießbrauchsvermögen, darf der Nießbraucher selbst Gegenstände aus dem Vermögen veräußern, um den Gläubiger zu befriedigen, sofern ein Abwarten der Befriedigung durch den Besteller mit Gefahren verbunden wäre. Ausgenommen hiervon sind Veräußerungen, soweit der Nießbraucher zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist.
Wann sie gilt
- Ein Hofübergeber als Besteller verlangt vom Nießbraucher die Herausgabe von Landmaschinen, um eine vor der Übergabe fällig gewordene Lieferantenschuld zu begleichen.
- Der Nießbraucher übergibt dem Gläubiger direkt den geschuldeten Gegenstand aus dem Nießbrauchsvermögen, um die Forderung tilgen zu können.
- Der Nießbraucher veräußert eigenmächtig ein Fahrzeug aus dem Nießbrauchsvermögen zur Tilgung einer dringenden Altverbindlichkeit, weil der Besteller untätig bleibt und Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Außenverhältnis und die unmittelbaren Rechte der Gläubiger des Bestellers gegen den Nießbraucher.
- Verbindlichkeiten, die erst nach der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind.
- Die allgemeine Haftung des Nießbrauchers für Veränderungen oder Verschlechterungen der überlassenen Sachen.
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