Nießbrauch an Vermögen: nur an Einzelgegenständen § 1085
§ 1085 regelt, dass ein Nießbrauch am Vermögen einer Person nur durch Einzelrechte an jedem Gegenstand bestellt werden kann.
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nießbrauch an einem Vermögen, also der Gesamtheit aller Vermögensgegenstände einer Person, kann nicht als einheitliches Recht bestellt werden. Stattdessen muss der Nießbraucher für jeden einzelnen Gegenstand – etwa Grundstücke, Forderungen, Wertpapiere – gesondert den Nießbrauch erwerben.
Soweit der Nießbrauch auf diese Weise bestellt ist, gelten die ergänzenden Vorschriften der §§ 1086 bis 1088. Diese betreffen die Rechte der Gläubiger des Bestellers, das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller sowie die Haftung des Nießbrauchers.
Wann sie gilt
- Jemand möchte einem anderen den Nießbrauch an seinem gesamten Vermögen einräumen, etwa an Grundstück, Bankguthaben und Aktien.
- Der Nießbraucher soll die Nutzungen aus verschiedenen Sachen ziehen, aber jede Sache muss einzeln belastet werden.
- Ein Erblasser setzt einen Nießbrauch an seinem Nachlass ein, der aus mehreren Grundstücken und einer Lebensversicherung besteht.
- Bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Unternehmen müssen die einzelnen Wirtschaftsgüter einzeln betrachtet werden.
- Ein Ehegatte räumt dem anderen den Nießbrauch an seinem Vermögen ein, das aus Immobilien und Wertpapieren besteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem gesamten Vermögen als einheitliches Recht – dies ist nach § 1085 nicht möglich.
- Die Regelung der Haftung des Nießbrauchers – diese ist in § 1088 zu finden.
- Die Rechte der Gläubiger des Bestellers – diese sind in § 1086 geregelt.
- Das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller – § 1087 behandelt dies.
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