Untertitel 2Rentenschuld
5 Vorschriften
- § 1199 Rentenschuld bei Grundschuld: regelmäßige Zahlungen § 1199 BGB erlaubt eine Grundschuld mit regelmäßigen Zahlungen (Rentenschuld) und verlangt die Angabe einer Ablösungssumme im Grundbuch.
- § 1200 Anwendbare Vorschriften für die Rentenschuld § 1200 BGB verweist für wiederkehrende Leistungen einer Rentenschuld auf Hypothekenzinsen und für die Ablösungssumme auf das Grundschuldkapital.
- § 1201 Ablösungsrecht für den Eigentümer § 1201 BGB: Der Eigentümer einer Grundschuld hat das Recht zur Ablösung. Der Gläubiger darf dieses Recht nicht verlangen, außer bei § 1133 Satz 2.
- § 1202 Kündigung des Ablösungsrechts Nach § 1202 BGB erfordert das Ablösungsrecht eine Kündigung mit sechs Monaten Frist. Das Kündigungsrecht ist höchstens für 30 Jahre beschränkbar.
- § 1203 Umwandlung zwischen Renten- und Grundschuld § 1203 BGB erlaubt Umwandlung einer Rentenschuld in gewöhnliche Grundschuld und umgekehrt, ohne Zustimmung im Rang gleich- oder nachstehender Berechtigter.