Ablösungsrecht für den Eigentümer, § 1201
§ 1201 BGB: Der Eigentümer einer Grundschuld hat das Recht zur Ablösung. Der Gläubiger darf dieses Recht nicht verlangen, außer bei § 1133 Satz 2.
- (1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
- (2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1201 regelt das Ablösungsrecht bei einer Grundschuld. Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das dem Gläubiger Sicherheit für eine Forderung bietet. Absatz 1 gibt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks das Recht, die Grundschuld durch Zahlung der Ablösungssumme zu tilgen. Absatz 2 verbietet es, dem Gläubiger vertraglich das Recht einzuräumen, die Ablösung zu verlangen – er kann sie also nicht fordern, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1133 Satz 2 liegen vor. In diesem Sonderfall (etwa bei Gefährdung des Grundstücks) darf der Gläubiger die Zahlung der Ablösungssumme unmittelbar aus dem Grundstück verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Hausbesitzer möchte seine Grundschuld vorzeitig zurückzahlen, ohne dass der Gläubiger dies verlangt.
- Ein Gläubiger fordert den Eigentümer auf, die Grundschuld abzulösen, obwohl keine Gefahr für das Grundstück besteht.
- Das Grundstück ist durch Vernachlässigung gefährdet; der Gläubiger beruft sich auf § 1133 Satz 2 und verlangt Zahlung aus dem Grundstück.
- Ein Eigentümer streitet sich mit dem Gläubiger darüber, ob das Ablösungsrecht nur ihm zusteht.
- Ein Notar erstellt einen Grundschuldbestellungsvertrag und möchte wissen, ob eine Klausel zulässig ist, die dem Gläubiger ein Ablösungsverlangen einräumt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe der Ablösungssumme oder wie sie berechnet wird – das regeln andere Vorschriften, etwa § 1192 in Verbindung mit den allgemeinen Pfandrechtsregeln.
- Das Recht Dritter (etwa eines Bürgen) auf Ablösung – § 1201 spricht nur vom Eigentümer.
- Die Frage, ob der Gläubiger die Annahme der Ablösungssumme verweigern darf – das ist hier nicht geregelt.
- Die Kündigung der Grundschuld durch den Gläubiger – das ist Gegenstand von § 1193.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1201 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.