Umwandlung zwischen Renten- und Grundschuld § 1203
§ 1203 BGB erlaubt Umwandlung einer Rentenschuld in gewöhnliche Grundschuld und umgekehrt, ohne Zustimmung im Rang gleich- oder nachstehender Berechtigter.
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1203 BGB erlaubt die Umwandlung einer Rentenschuld in eine gewöhnliche Grundschuld und umgekehrt. Eine Rentenschuld ist eine Grundschuld, die auf wiederkehrende Zahlungen (Renten) gerichtet ist, während eine gewöhnliche Grundschuld eine feste Geldsumme sichert. Die Umwandlung ändert den Inhalt der Belastung, aber nicht den Rang.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Das bedeutet: Ein Gläubiger mit nachrangigem Pfandrecht kann die Umwandlung nicht verhindern.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer möchte seine Rentenschuld in eine gewöhnliche Grundschuld umwandeln, um die monatlichen Rentenzahlungen durch eine einmalige Summe zu ersetzen.
- Ein Gläubiger, der eine gewöhnliche Grundschuld hält, will sie in eine Rentenschuld umwandeln, um regelmäßige Zahlungen aus dem Grundstück zu erhalten.
- Bei der Übertragung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks soll die Belastung in eine Rentenschuld umgewandelt werden, ohne dass nachrangige Berechtigte zustimmen müssen.
- Ein Erbe möchte die Form der auf dem geerbten Grundstück lastenden Grundschuld ändern, um die Zahlungsweise an seine Bedürfnisse anzupassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld (geregelt in § 1198 BGB).
- Die Umwandlung einer Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld (geregelt in § 1196 BGB).
- Die Notwendigkeit der Zustimmung aller Grundpfandgläubiger – § 1203 verlangt sie nicht von gleich- oder nachstehenden Berechtigten.
- Eine Änderung des Ranges der Belastung durch die Umwandlung – der Rang bleibt unberührt.
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