§ 1199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rentenschuld bei Grundschuld: regelmäßige Zahlungen § 1199

§ 1199 BGB erlaubt eine Grundschuld mit regelmäßigen Zahlungen (Rentenschuld) und verlangt die Angabe einer Ablösungssumme im Grundbuch.

Amtlicher Text § 1199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
  • (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld. Sie verpflichtet zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme in regelmäßig wiederkehrenden Terminen aus dem Grundstück.

Bei der Bestellung muss eine Ablösungssumme festgelegt werden, durch deren Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Diese Ablösungssumme ist im Grundbuch anzugeben.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer bestellt eine Rentenschuld, um jährliche Zahlungen an einen Gläubiger zu leisten.
  • Der Gläubiger erhält halbjährliche Zahlungen aus dem Grundstück, bis die Ablösungssumme gezahlt wird.
  • Bei der Eintragung der Rentenschuld im Grundbuch wird die Höhe der Ablösungssumme vermerkt.
  • Der Eigentümer möchte die Rentenschuld ablösen und zahlt die im Grundbuch eingetragene Ablösungssumme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Kündigung der Rentenschuld (dazu § 1202).
  • Sie regelt nicht die Umwandlung einer Grundschuld in eine Rentenschuld (dazu § 1198).
  • Sie betrifft nicht das Pfandrecht an beweglichen Sachen (dazu §§ 1204 ff.).

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