§ 1202 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung des Ablösungsrechts § 1202

Nach § 1202 BGB erfordert das Ablösungsrecht eine Kündigung mit sechs Monaten Frist. Das Kündigungsrecht ist höchstens für 30 Jahre beschränkbar.

Amtlicher Text § 1202 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
  • (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
  • (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Will ein Grundstückseigentümer sein Ablösungsrecht ausüben, erfordert dies eine vorherige Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt gesetzlich sechs Monate, sofern vertraglich keine abweichende Regelung vereinbart wurde.

Das Recht zur Kündigung kann vertraglich eingeschränkt werden, allerdings nicht unbegrenzt. Eine Ausschlussklausel ist nur so weit wirksam, dass dem Eigentümer die Kündigung nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist offenbleiben muss.

Nach wirksamer Kündigung und Fristablauf wandelt sich der Anspruch: Der Gläubiger ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer kündigt das Ablösungsrecht mit der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.
  • Parteien vereinbaren einen Ausschluss des Kündigungsrechts, der dem Eigentümer die Kündigung nach 30 Jahren weiterhin erlaubt.
  • Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist verlangt der Gläubiger vom Eigentümer die Ablösungssumme aus dem Grundstück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung einer regulären Grundschuld zur Darlehenssicherung; hierzu greifen andere Vorschriften des Grundschuldrechts.
  • Die genaue Höhe oder Berechnung der Ablösungssumme bei einer Rentenschuld.
  • Anfechtungsfristen oder Fehlübermittlungen von Willenserklärungen im allgemeinen Teil.

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