Titel 1Verlöbnis
5 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 1297 Kein Antrag auf Eheschließung aus Verlöbnis §1297 regelt: Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eheschließung gestellt werden; ein Strafversprechen für den Fall des Unterbleibens der Ehe ist nichtig.
- § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis § 1298 BGB: Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis. Angemessene Aufwendungen und sonstige Maßnahmen sind zu ersetzen, außer bei wichtigem Grund.
- § 1299 Schadensersatz bei Rücktritt aus Verschulden Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden aus wichtigem Grund, haftet er nach § 1299, § 1298 Abs. 1, 2 auf Schadensersatz.
- § 1301 Rückgabe von Verlobungsgeschenken bei Nichtheirat Regelt die Rückgabe von Geschenken zwischen Verlobten bei Nichtheirat. Bei Tod eines Verlobten wird Rückgabe vermutet ausgeschlossen.
- § 1302 Verjährungsbeginn bei Verlöbnisauflösung § 1302 BGB regelt den Beginn der Verjährung für Ansprüche aus §§ 1298-1301 – die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
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§ 1300 Aufgehoben