Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis § 1298
§ 1298 BGB: Ersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis. Angemessene Aufwendungen und sonstige Maßnahmen sind zu ersetzen, außer bei wichtigem Grund.
- (1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
- (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
- (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1298 BGB regelt den Schadensersatz, wenn ein Verlobter das Verlöbnis löst. Wer zurücktritt, muss dem anderen Verlobten sowie dessen Eltern oder Ersatzpersonen die Aufwendungen ersetzen, die diese in Erwartung der Hochzeit gemacht haben – etwa Buchungen für die Feier oder gekaufte Kleidung. Dazu zählen auch Verbindlichkeiten, die sie eingegangen sind. Der andere Verlobte kann zudem Ersatz für Maßnahmen verlangen, die sein Vermögen oder seine berufliche Stellung betreffen, etwa eine Kündigung oder ein Umzug.
Allerdings gilt dies nur, wenn die Aufwendungen und Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Keine Ersatzpflicht besteht, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt – beispielsweise wenn der andere Verlobte die Ehe ernsthaft in Frage stellt oder untreu wird.
Wann sie gilt
- Ein Verlobter sagt die Hochzeit kurzfristig ab, nachdem der andere bereits eine teure Location gebucht hat.
- Die Eltern des anderen Verlobten haben eine Anzahlung für das Hochzeitsbuffet geleistet.
- Der andere Verlobte hat seine Wohnung gekündigt und eine gemeinsame Wohnung angemietet.
- Ein Onkel, der anstelle der Eltern die Hochzeit finanziert hat, verlangt Ersatz für die von ihm bezahlten Kosten.
- Der zurücktretende Verlobte hat keinen triftigen Grund – er hat einfach kalte Füße bekommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Rückgabe von Verlobungsgeschenken – das regelt § 1301 BGB.
- Klage auf Eheschließung – § 1297 BGB schließt einen solchen Anspruch aus.
- Schadensersatz, wenn der andere Teil den Rücktritt verschuldet hat – siehe § 1299 BGB.
- Verjährung der Ersatzansprüche – diese richtet sich nach § 1302 BGB.
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