§ 1297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Antrag auf Eheschließung aus Verlöbnis, § 1297

§1297 regelt: Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eheschließung gestellt werden; ein Strafversprechen für den Fall des Unterbleibens der Ehe ist nichtig.

Amtlicher Text § 1297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
  • (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1297 BGB betrifft das Verlöbnis. Es stellt klar, dass niemand aufgrund eines Verlöbnisses gerichtlich die Eheschließung verlangen kann. Das Verlöbnis ist also kein einklagbarer Vertrag auf Eheschließung.

Zudem erklärt die Vorschrift ein Strafversprechen für den Fall, dass die Ehe nicht zustande kommt, für nichtig. Ein solches Versprechen – etwa eine Vertragsstrafe – ist rechtlich unbeachtlich. Die Vorschrift steht im Abschnitt über das Verlöbnis.

Wann sie gilt

  • Eine Person verklagt den Ex-Verlobten auf Eheschließung.
  • Ein Verlobter verspricht eine Geldzahlung, falls die Hochzeit nicht stattfindet.
  • Ein Paar vereinbart eine Vertragsstrafe für den Fall der Trennung vor der Ehe.
  • Ein Verlobter droht mit einer Klage auf Eheschließung.
  • Ein Eheversprechen wird mit einer Strafklausel versehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Rückforderung von Verlobungsgeschenken – diese Frage behandelt eine andere Norm.
  • Sie regelt nicht Schadensersatzansprüche bei Verschulden des Rücktritts vom Verlöbnis – eine andere Vorschrift ist einschlägig.
  • Sie betrifft nicht die Wirksamkeit des Verlöbnisses selbst (z.B. bei Minderjährigkeit).
  • Sie erlaubt keine Klage auf Erfüllung des Eheversprechens.

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