§ 1301 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgabe von Verlobungsgeschenken bei Nichtheirat § 1301

Regelt die Rückgabe von Geschenken zwischen Verlobten bei Nichtheirat. Bei Tod eines Verlobten wird Rückgabe vermutet ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 1301 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn die Hochzeit nicht stattfindet, kann jeder Verlobte vom anderen die Rückgabe der Geschenke verlangen, die er ihm im Hinblick auf das Verlöbnis gegeben hat – etwa den Verlobungsring. Der Anspruch richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung: Der Beschenkte soll das Geschenk nur behalten dürfen, wenn die Ehe zustande kommt. Endet das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten, spricht die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschenke nicht zurückgefordert werden können.

Wann sie gilt

  • Ein Verlobter trennt sich kurz vor der Hochzeit; der andere fordert den Verlobungsring zurück.
  • Beide Verlobte lösen das Verlöbnis einvernehmlich auf; sie einigen sich nicht über die Rückgabe von gemeinsam genutzten Geschenken.
  • Ein Verlobter stirbt vor der Hochzeit; die Familie des Überlebenden möchte die teuren Geschenke behalten.
  • Ein Verlobter schenkt dem anderen ein Auto als Zeichen der Verlobung; nach der Trennung verlangt er es zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Geschenke, die nach der Eheschließung gemacht wurden – diese fallen nicht unter § 1301.
  • Schadensersatzansprüche wegen des geplatzten Verlöbnisses – diese regelt § 1298 BGB.
  • Geschenke von Dritten (z. B. von den Eltern der Braut) – die Vorschrift betrifft nur Geschenke zwischen den Verlobten selbst.
  • Die Frage, ob der Verlobungsring auch bei Verschulden eines Teils zurückgegeben werden muss – das bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, nicht allein nach § 1301.

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