Schadensersatz bei Rücktritt aus Verschulden § 1299
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden aus wichtigem Grund, haftet er nach § 1299, § 1298 Abs. 1, 2 auf Schadensersatz.
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verlobter durch eigenes schuldhaftes Verhalten den anderen dazu bringt, die Verlobung zu lösen. Liegt ein solches Verschulden vor und stellt es einen wichtigen Grund für den Rücktritt dar, dann muss derjenige, der das Verschulden zu verantworten hat, dem anderen Schadensersatz leisten.
Der Schadensersatz richtet sich nach § 1298 Abs. 1 und 2 BGB. Er umfasst insbesondere Aufwendungen, die der andere im Vertrauen auf die Ehe gemacht hat (z.B. Kosten für die Hochzeitsvorbereitung), sowie den Verlust einer günstigen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung.
Beachten Sie: Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Eingehung der Ehe – das stellt § 1297 klar. Sie betrifft ausschließlich die finanzielle Folge eines berechtigten Rücktritts aus Verschulden des anderen Teils.
Wann sie gilt
- Ein Verlobter betrügt die andere Person; diese löst daraufhin die Verlobung.
- Ein Verlobter fügt dem anderen körperliche Gewalt zu, sodass der Rücktritt erfolgt.
- Ein Verlobter täuscht eine Schwangerschaft vor; der andere tritt zurück, als die Wahrheit ans Licht kommt.
- Ein Verlobter verschweigt eine schwere Erkrankung, die den anderen zum Rücktritt bewegt.
- Ein Verlobter begeht eine Straftat, die das Vertrauensverhältnis zerstört und den Rücktritt auslöst.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Meinungsverschiedenheiten oder unüberbrückbare Differenzen ohne schuldhaftes Verhalten – hier greift unter Umständen § 1298 (Rücktritt ohne wichtigen Grund).
- Schadensersatz für entgangene Geschenke oder Hochzeitsgeschenke – dies regelt § 1301 über die Rückgabe von Geschenken.
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte – diese fallen unter § 823 BGB, nicht unter § 1299.
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