Untertitel 1Scheidungsgründe
5 Vorschriften
- § 1564 Auflösung der Ehe nur durch Gericht Eine Ehe kann in Deutschland nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden. Die Auflösung tritt erst mit deren Rechtskraft ein.
- § 1565 Scheitern der Ehe: Voraussetzungen für Scheidung Scheidung möglich, wenn Ehe gescheitert: Lebensgemeinschaft nicht mehr und Wiederherstellung nicht erwartbar. Bei Trennung unter 1 Jahr: unzumutbare Härte.
- § 1566 Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns Nach 1 Jahr Trennung mit Zustimmung beider oder nach 3 Jahren Trennung auch ohne Zustimmung gilt die Ehe nach § 1566 BGB als unwiderlegbar gescheitert.
- § 1567 Voraussetzungen des Getrenntlebens gemäß § 1567 BGB bestimmt, wann Ehegatten getrennt leben: Wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht oder diese in der gemeinsamen Wohnung aufgehoben ist.
- § 1568 Ausschluss der Scheidung bei Härte nach § 1568 BGB verhindert die Scheidung einer gescheiterten Ehe, wenn dies für minderjährige Kinder oder wegen schwerer Härte für den Antragsgegner nötig ist.