Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns § 1566
Nach 1 Jahr Trennung mit Zustimmung beider oder nach 3 Jahren Trennung auch ohne Zustimmung gilt die Ehe nach § 1566 BGB als unwiderlegbar gescheitert.
- (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. § 1566 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a. -
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, wann das Scheitern einer Ehe als gesetzlich bewiesen gilt, ohne dass vor Gericht weitere Scheidungsgründe nachgewiesen werden müssen. Greift die Vermutung, kann die Gegenseite das Weiterbestehen der Ehe nicht mehr einwenden.
Die Regelung unterscheidet zwei Fälle: Leben die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, gilt das Scheitern als bewiesen. Nach 3 Jahren getrennten Lebens greift diese Vermutung auch dann, wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar lebt seit 1 Jahr in getrennten Wohnungen und beide Ehegatten stellen gemeinsam den Antrag auf Scheidung.
- Ein Ehegatte reicht nach 1 Jahr Trennung den Scheidungsantrag ein und der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag zu.
- Ein Ehegatte verlangt nach 3 Jahren getrennten Lebens die Scheidung, obwohl der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wann das Trennungsjahr rechtlich konkret beginnt oder wie Getrenntleben definiert ist (§ 1567).
- Eine Scheidung vor Ablauf von 1 Jahr Trennungszeit bei unzumutbarer Härte (§ 1565).
- Die Bestimmungen zur Verteilung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände (§ 1568a, § 1568b).
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