§ 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzungen des Getrenntlebens gemäß § 1567

§ 1567 BGB bestimmt, wann Ehegatten getrennt leben: Wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht oder diese in der gemeinsamen Wohnung aufgehoben ist.

Amtlicher Text § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  • (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen Ehepartner im rechtlichen Sinne getrennt leben. Eine Trennung liegt vor, wenn keine gemeinsame Häuslichkeit mehr besteht und mindestens eine Person die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dies gilt auch dann, wenn beide Partner weiterhin unter einem Dach wohnen, dort aber getrennte Räume nutzen und nicht mehr gemeinsam wirtschaften.

Kurze Versuche der Versöhnung unterbrechen oder hemmen den Ablauf von Fristen nicht. Leben die Ehegatten für einen kürzeren Zeitraum wieder zusammen, um eine Versöhnung zu versuchen, läuft die Trennungszeit rechtlich weiter.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und lehnt die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft erkennbar ab.
  • Beide Ehepartner wohnen weiterhin in derselben Wohnung, schlafen jedoch getrennt und führen jeweils einen eigenen Haushalt.
  • Die Ehegatten ziehen für kurze Zeit wieder zusammen, um zu testen, ob eine Versöhnung möglich ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gesetzlichen Fristen für das Vermuten des Scheiterns der Ehe (geregelt in § 1566).
  • Die Überlassung der Ehewohnung an einen der Ehepartner nach der Trennung.
  • Die Verteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände.

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