Ausschluss der Scheidung bei Härte nach § 1568
§ 1568 BGB verhindert die Scheidung einer gescheiterten Ehe, wenn dies für minderjährige Kinder oder wegen schwerer Härte für den Antragsgegner nötig ist.
- (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
- (2) (weggefallen)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift enthält eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine gescheiterte Ehe geschieden wird. Selbst wenn die Ehe gescheitert ist, unterbleibt die Scheidung, solange besondere Umstände vorliegen.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse aus der Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist.
Ebenso unterbleibt die Scheidung, wenn sie für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte bedeuten würde, dass das Festhalten an der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten ist.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte beantragt die Scheidung, doch die Scheidung würde beim ablehnenden Ehegatten aufgrund einer schweren akuten Erkrankung eine unzumutbare Härte auslösen.
- Ein Ehepartner verlangt die Scheidung, während das gemeinsame minderjährige Kind wegen einer schweren Krise den Verbleib im ehelichen Band benötigt.
- Der Antragsgegner lehnt den Scheidungsantrag ab, weil die Scheidung für ihn aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände eine existenzbedrohende Härte darstellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung nach Trennung oder Scheidung.
- Die Aufteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände der Ehegatten.
- Ansprüche auf Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern oder wegen Alters.
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