Scheitern der Ehe: Voraussetzungen für Scheidung § 1565
Scheidung möglich, wenn Ehe gescheitert: Lebensgemeinschaft nicht mehr und Wiederherstellung nicht erwartbar. Bei Trennung unter 1 Jahr: unzumutbare Härte.
- (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
- (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. § 1565 Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a. -
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz sagt, die Ehe sei gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie diese wiederherstellen. „Lebensgemeinschaft“ meint die gemeinsame Führung von Haushalt, Wohnung und Alltag – das Gegenteil von Getrenntleben. Ob eine Wiederherstellung erwartbar ist, hängt von den Umständen ab, etwa von der Dauer der Trennung oder von Versöhnungsversuchen.
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, reicht das bloße Scheitern nicht aus. Dann ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. „Unzumutbare Härte“ kann etwa bei schwerer Gewalt, schweren Verstößen gegen die eheliche Treue oder anderen unerträglichen Verhaltensweisen vorliegen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar lebt seit zwei Jahren getrennt in verschiedenen Wohnungen und hat keinerlei Kontakt mehr. Einer stellt Scheidungsantrag.
- Ein Ehepaar lebt seit sechs Monaten getrennt. Der Ehemann hat eine neue Partnerin und will schnell geschieden werden. Die Ehefrau widerspricht nicht, aber die Trennung ist kurz.
- Die Eheleute wohnen noch im selben Haus, führen aber getrennte Haushalte, schlafen in getrennten Zimmern und essen nicht gemeinsam. Keiner erwartet eine Versöhnung.
- Ein Ehemann hat seine Frau wiederholt geschlagen. Sie zieht aus und beantragt nach drei Monaten Trennung die Scheidung wegen unzumutbarer Härte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob und wie viel Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen ist (siehe §§ 1570–1574 BGB).
- Sie regelt nicht, wie das Vermögen der Ehegatten nach der Scheidung aufgeteilt wird (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich).
- Sie regelt nicht, was unter „Getrenntleben“ genau zu verstehen ist (das ist in § 1567 BGB definiert).
- Sie regelt nicht die Härteklausel, die verhindert, dass eine bereits gescheiterte Ehe geschieden wird, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde (siehe § 1568 BGB).
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