§ 1564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflösung der Ehe nur durch Gericht § 1564

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden. Die Auflösung tritt erst mit deren Rechtskraft ein.

Amtlicher Text § 1564 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, dass eine Ehe nicht durch privaten Vertrag, Aufhebungsvertrag oder rein behördliche Erklärung geschieden werden kann. Die Auflösung einer Ehe erfordert zwingend das Tätigwerden eines Gerichts auf Antrag mindestens eines Ehegatten.

Der rechtliche Zustand der Ehe endet nicht mit dem Scheidungsantrag oder dem mündlichen Gerichtstermin, sondern punktgenau mit dem Eintritt der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sämtliche rechtlichen Wirkungen der Ehe bestehen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar möchte sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen und stellt über eine Anwaltskanzlei einen entsprechenden Scheidungsantrag beim Familiengericht.
  • Ein Ehegatte beantragt die Scheidung gerichtlich, während die andere Person der Trennung nicht zustimmen möchte.
  • Ehepartner haben eine schriftliche Vereinbarung über ihre Trennung aufgesetzt und müssen feststellen, dass diese die Ehe rechtlich nicht auflöst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die genauen sachlichen Voraussetzungen für das Scheitern einer Ehe und Trennungsfristen (geregelt in den Vorschriften ab Paragraph 1565).
  • Die Aufteilung der ehelichen Wohnung und der Haushaltsgegenstände (geregelt in den Paragrafen 1568a und 1568b).
  • Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit (geregelt in den Vorschriften ab Paragraph 1569).

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