Unterkapitel 1Allgemeine Vorschriften
5 Vorschriften
- § 1773 Wann ein Vormund bestellt werden muss Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an, wenn Minderjährige keine elterliche Sorge haben, Vertretung fehlt oder der Familienstand unklar ist.
- § 1774 Wer als Vormund bestellt werden kann § 1774 listet auf, wer als Vormund (Ehrenamt, Beruf, Verein, Jugendamt) und als vorläufiger Vormund (Verein, Jugendamt) bestellt werden kann.
- § 1775 Mehrere Vormünder: Ehegatten und Geschwister § 1775 BGB: Ehegatten können gemeinsam Vormünder werden. Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, außer bei besonderen Gründen.
- § 1776 Übertragung von Sorgeaufgaben auf Pfleger Das Familiengericht kann ehrenamtlichen Vormündern Entlastung verschaffen. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Mündel die Aufhebung beantragen.
- § 1777 Sorgebefugnisse für Pflegepersonen § 1777 BGB regelt die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf Pflegepersonen als Pfleger. Mündel ab dem 14. Lebensjahr können den Antrag selbst stellen.