§ 1776 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übertragung von Sorgeaufgaben auf Pfleger § 1776

Das Familiengericht kann ehrenamtlichen Vormündern Entlastung verschaffen. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Mündel die Aufhebung beantragen.

Amtlicher Text § 1776 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
  • (2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben, 1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht, 2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder 3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen. Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
  • (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn das Familiengericht einen ehrenamtlichen Vormund bestellt, muss dieser nicht zwingend alle Sorgeangelegenheiten alleine regeln. Mit der Zustimmung des Vormunds kann das Gericht einzelne Aufgaben oder bestimmte Arten von Aufgaben auf einen Pfleger übertragen, wenn das dem Wohl des Mündels dient. Dies ist auch im Nachhinein noch möglich.

Eine einmal erfolgte Übertragung wird wieder aufgehoben, wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht. Zudem können Vormund und Pfleger einvernehmlich die Aufhebung beantragen. Ein Mündel, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung stellen, sofern Vormund und Pfleger zustimmen oder ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Bestimmung eines solchen Pflegers ist ausgeschlossen, sofern bereits eine Pflegschaft nach § 1777 oder § 1809 besteht.

Wann sie gilt

  • Ein ehrenamtlicher Vormund ist mit der Verwaltung eines komplexen Erbes überfordert und stimmt ab, dass ein Pfleger die Vermögenssorge übernimmt.
  • Für die Reglung medizinischer Angelegenheiten wird mit Zustimmung des Vormunds ein gesonderter Pfleger bestimmt.
  • Ein Mündel vollendet das 14. Lebensjahr und beantragt beim Familiengericht die Aufhebung der getrennten Zuständigkeit.
  • Vormund und Pfleger beantragen gemeinsam die Rückübertragung der Aufgaben auf den Vormund, da die Trennung der Aufgaben nicht mehr nötig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf eine Pflegeperson, bei der das Kind lebt (geregelt in § 1777).
  • Die allgemeine Auswahl und Eignung einer Person als ehrenamtlicher Vormund.
  • Der Ausschluss oder das Übergehen von Personen, die von den Eltern als Vormund benannt wurden.

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