Wer als Vormund bestellt werden kann – § 1774
§ 1774 listet auf, wer als Vormund (Ehrenamt, Beruf, Verein, Jugendamt) und als vorläufiger Vormund (Verein, Jugendamt) bestellt werden kann.
- (1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder 4. das Jugendamt.
- (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden: 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, 2. das Jugendamt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1774 regelt, welche Personen oder Stellen als Vormund bestellt werden können. Für die reguläre Vormundschaft kommen in Frage: eine natürliche Person, die ehrenamtlich handelt, eine natürliche Person, die beruflich selbstständig als Vormund tätig ist (Berufsvormund), ein Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins (Vereinsvormund) sowie das Jugendamt.
Für die vorläufige Vormundschaft (Absatz 2) ist der Kreis enger: Hier kann nur der Vormundschaftsverein selbst (also die Organisation) oder das Jugendamt bestellt werden. Einzelpersonen – auch ehrenamtliche oder berufliche – sind für die vorläufige Vormundschaft nicht vorgesehen.
Die Anerkennung des Vormundschaftsvereins durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe ist Voraussetzung dafür, dass sowohl der Verein selbst als auch seine Mitarbeiter als Vormund tätig werden können. Die Vorschrift legt nur fest, wer bestellt werden kann, nicht aber, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt (dazu siehe §§ 1778 ff.).
Wann sie gilt
- Ein alleinerziehendes Elternteil stirbt, und für das minderjährige Kind muss ein Vormund bestellt werden. Das Familiengericht prüft, ob ein ehrenamtlicher Vormund (z.B. ein Verwandter) in Frage kommt oder ob ein Berufsvormund bestellt werden muss.
- Ein Kind wird aus einer akuten Gefahrensituation genommen, und das Gericht ordnet eine vorläufige Vormundschaft an. Dabei kann der Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden.
- Ein anerkannter Vormundschaftsverein möchte einen seiner Mitarbeiter als Vereinsvormund für ein Mündel vorschlagen. Das Gericht prüft, ob der Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 1774 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt.
- Eine Person möchte sich beruflich als selbstständiger Vormund bewerben. Das Gericht stellt fest, dass sie als natürliche Person unter § 1774 Abs. 1 Nr. 2 fällt.
- Das Jugendamt wird vom Gericht als Vormund bestellt, weil keine geeignete natürliche Person oder kein Verein zur Verfügung steht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Verfahren zur Bestellung eines Vormunds (z.B. Auswahlkriterien nach §§ 1778 ff.)
- Die Rechte und Pflichten des Vormunds, etwa Vermögensverwaltung oder Sorgerecht
- Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Vormundschaft (z.B. Ausschlussgründe in § 1784)
- Die Aufhebung der Vormundschaft (z.B. § 1764)
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