Wann ein Vormund bestellt werden muss § 1773
Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an, wenn Minderjährige keine elterliche Sorge haben, Vertretung fehlt oder der Familienstand unklar ist.
- (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht, 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
- (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen rechtlichen Bedingungen das Familiengericht eine Vormundschaft für ein Kind anordnen muss. Eine solche Anordnung erfolgt, wenn die elterliche Sorge fehlt, den Eltern die gesetzliche Vertretung entzogen ist oder die Herkunft des Kindes nicht bekannt ist.
Außerdem kann die Anordnung bereits vor der Geburt getroffen werden, wenn absehbar ist, dass das Kind direkt nach dem Geburtsvorgang einen Vormund braucht. Wirksam wird diese Entscheidung mit der Geburt des Kindes.
Wann sie gilt
- Beide Eltern eines Kindes versterben und hinterlassen das Kind ohne elterliche Sorge.
- Den Eltern wird das Recht entzogen, das Kind in persönlichen und finanziellen Dingen zu vertreten.
- Ein neugeborenes Findelkind wird entdeckt, dessen Familienstand nicht ermittelt werden kann.
- Vor der Geburt steht fest, dass die Mutter die Vertretung nach der Geburt nicht ausüben kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Auswahl, welche konkrete Person als Vormund geeignet ist.
- Einstweilige Regelungen oder die Bestellung eines vorläufigen Vormunds.
- Die rechtliche Betreuung von volljährigen Personen.
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