Mehrere Vormünder: Ehegatten und Geschwister § 1775
§ 1775 BGB: Ehegatten können gemeinsam Vormünder werden. Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, außer bei besonderen Gründen.
- (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
- (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt es, Ehegatten gemeinsam zu Vormündern zu bestellen. Sie legt außerdem fest, dass für Geschwister grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden soll, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen getrennte Vormünder.
Das Wort „soll“ bedeutet eine Sollvorschrift, keine zwingende Regel. Das Familiengericht hat Ermessen, muss aber diesen Grundsatz beachten. Besondere Gründe können zum Beispiel ein Interessenkonflikt, unterschiedliche Bedürfnisse oder eine räumliche Trennung sein.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar möchte gemeinsam die Vormundschaft für ein minderjähriges Kind übernehmen.
- Zwei Geschwister werden nach dem Tod der Eltern Waisen, und das Familiengericht prüft, ob ein gemeinsamer Vormund ausreicht.
- Ein Geschwisterkind hat besondere medizinische Bedürfnisse, die einen eigenen Vormund erfordern.
- Die Eltern eines Kindes haben in ihrer Verfügung bestimmt, dass ihr Ehepartner und ein weiterer Verwandter gemeinsam Vormund sein sollen.
- Ein Geschwisterpaar lebt in verschiedenen Städten, sodass ein gemeinsamer Vormund unpraktisch wäre.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wer überhaupt Vormund werden kann – das steht in §§ 1773 und 1774.
- Sie betrifft nicht die Auswahl des Vormunds nach seiner Eignung (§ 1779).
- Sie behandelt nicht die Benennung eines Vormunds durch die Eltern (§ 1782).
- Sie gilt nicht für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers (§ 1776).
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