Sorgebefugnisse für Pflegepersonen § 1777 BGB
§ 1777 BGB regelt die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf Pflegepersonen als Pfleger. Mündel ab dem 14. Lebensjahr können den Antrag selbst stellen.
- (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn 1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht, 2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und 3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
- (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
- (3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.
- (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Familiengericht, einzelne Sorgeangelegenheiten oder bestimmte Arten von Sorgeaufgaben von einem Vormund auf eine Pflegeperson zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass das Pflegekind bereits längere Zeit bei der Pflegeperson lebt oder von Anfang an eine persönliche Bindung bestand. Zudem müssen sich Vormund und Pflegeperson einig sein und die Übertragung muss dem Wohl des Kindes dienen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung zusammen mit dem Vormund übertragen werden. Hat der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann er diesen Antrag auch selbst beim Gericht stellen. Ein entgegenstehender Wille des Kindes ist stets zu berücksichtigen.
Eine Bestellung der Pflegeperson zum Pfleger ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Pfleger nach § 1776 oder § 1809 bestellt ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige.
Wann sie gilt
- Eine Pflegeperson beantragt mit Zustimmung des Vormunds die Befugnis, alltägliche Schul- oder Arztangelegenheiten für das Pflegekind eigenständig zu regeln.
- Ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, stellt beim Familiengericht selbst den Antrag, bestimmte Sorgeaufgaben auf seine Pflegeperson zu übertragen.
- Vormund und Pflegeperson vereinbaren, wesentliche Entscheidungen im Leben des Pflegekindes künftig nur gemeinsam wahrzunehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die vollständige Übertragung der gesamten elterlichen Sorge oder die Entlassung des Vormunds.
- Eine Übertragung von Sorgeangelegenheiten gegen den Willen des Vormunds oder der Pflegeperson.
- Die Annahme des Pflegekindes als Kind (Adoption).
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