Titel 2Pflegschaft für Minderjährige
5 Vorschriften
- § 1809 Ergänzungspflegschaft bei Verhinderung der Eltern Nach § 1809 BGB wird Personen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft bei Verhinderung ein Pfleger bestellt. Dies ist dem Familiengericht anzuzeigen.
- § 1810 Pflegschaft für ungeborenes Kind § 1810 BGB: Pflegschaft für ein ungeborenes Kind. Bestellung eines Pflegers, wenn Eltern an Ausübung der elterlichen Sorge verhindert. Endet mit Geburt.
- § 1811 Zuwendungspflegschaft für Minderjährige Regelt Zuwendungspflegschaft für Minderjährige, die Vermögen erben oder geschenkt bekommen, wenn Erblasser oder Schenker elterliche Verwaltung ausschließt.
- § 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft § 1812 BGB: Pflegschaft aufzuheben bei Wegfall des Grundes. Ende mit Beendigung der elterlichen Sorge, Vormundschaft oder Erledigung der Einzelangelegenheit.
- § 1813 Geltung des Vormundschaftsrechts für Pflegschaften § 1813 BGB ordnet die entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts auf Pflegschaften an, schließt aber bestimmte Regeln für die Ergänzungspflegschaft aus.