§ 1813 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geltung des Vormundschaftsrechts für Pflegschaften § 1813

§ 1813 BGB ordnet die entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts auf Pflegschaften an, schließt aber bestimmte Regeln für die Ergänzungspflegschaft aus.

Amtlicher Text § 1813 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
  • (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erstreckt das Vormundschaftsrecht auf Pflegschaften. Soweit für eine konkrete Pflegschaft keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten die Vorschriften für die Vormundschaft sinngemäß.

Absatz 1 stellt sicher, dass Rechten und Pflichten von Pflegern nicht für jeden Einzelfall neu geregelt werden müssen. Die Bestimmungen der Vormundschaft dienen als allgemeiner Maßstab.

Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 macht das Gesetz in Absatz 2 eine ausdrückliche Ausnahme. Die Regelungen der §§ 1782 und 1783 kommen bei dieser Ergänzungspflegschaft nicht zur Anwendung.

Wann sie gilt

  • Feststellung der Pflichten eines Pflegers mangels ausdrücklicher Sonderregelung im Pflegschaftsrecht.
  • Beurteilung der Anwendbarkeit vormundschaftlicher Bestimmungen auf eine Pflegschaft.
  • Prüfung des Ausschlusses der §§ 1782 und 1783 im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft nach § 1809 Absatz 1 Satz 1.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die rechtliche Betreuung Volljähriger und deren besondere Voraussetzungen.
  • Das Verbot von Vertretungsgeschäften mit sich selbst im allgemeinen Vertretungsrecht.
  • Die Aufhebung sowie das allgemeine Ende einer angeordneten Pflegschaft.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1813 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB